§ 33 – Anwendungsregelung

EU-DBA-SBG · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(1)Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.
(2)Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, eingereicht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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