§ 3 – Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum

EU-ENERGIEKBG · Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854

(1)Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.
(2)Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EU-ENERGIEKBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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