§ 4 – Bemessungsgrundlage und Steuersatz

EU-ENERGIEKBG · Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854

(1)Bemessungsgrundlage für den EU-Energiekrisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der nach einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuerlichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem 31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebsstätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Einkünfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuerliche Gewinn im Sinne dieses Absatzes.
(2)Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Gewinne mindern sich um darin enthaltene Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesellschaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sonstige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes.
(3)Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 EU-ENERGIEKBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 EU-ENERGIEKBG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.