§ 19 – Örtliche Zuständigkeit

EUGEWSCHVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk 1.sich die gefährdende Person aufhält oder
2.die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 EUGEWSCHVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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