§ 13 – Dienstleistender europäischer Patentanwalt
EUPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – X ZR 58/20ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR58.20.0
- BGH, Urt. v. 05.07.2022 – X ZR 58/20ECLI:DE:BGH:2022:050722UXZR58.20.0
Verkehrsraumüberwachung Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Beginn der Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt hat.
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