§ 40 – Ermächtigungen

EURAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.
(2)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere 1.die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
2.die prüfenden Personen,
3.den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
4.die Prüfungsleistungen,
5.die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
6.den Erlass von Prüfungsleistungen,
7.die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
8.die Erhebung einer Gebühr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 EURAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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