§ 43 – Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

EURAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 EURAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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