§ 10 – Mittelvergabe durch Partnerorganisationen

EVZSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(1)Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium kann eine andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partnerorganisationen sollen mit geeigneten Verfolgtenverbänden und örtlichen Organisationen zusammenarbeiten.
(2)Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den jeweiligen Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmeldefristen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 EVZSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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