§ 8 – Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

EVZSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(1)Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3)Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 EVZSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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