§ 15 – Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts

EWPRV · Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

(1)Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.
(2)Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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