§ 18 – Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde

EWPRV · Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

(1)Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für jedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teilnahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die registerführende Stelle oder das Kryptowertpapierregister aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. Die Teilnahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung zu stellen.
(2)Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapierregister sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zugang zu beantworten.
(3)Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf einem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekriterien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang nur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die gegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht ausgeräumt werden können. Die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen.
(4)Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowertpapierregister verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen. Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.
(5)Eine registerführende Stelle muss ein objektives und transparentes Verfahren festlegen, das die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Dieses Verfahren ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Internet abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bundesanstalt vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 EWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 EWPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.