§ 12 – Unpfändbarkeit

EWSG · Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Unpfändbar sind: 1.Ansprüche der Letztverbraucher a)auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b)auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2.Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3.Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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