§ 14 – Mitwirkung der Bundesnetzagentur

EWSG · Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: 1.Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
2.Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
3.die Betriebsnummer des Gaslieferanten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 EWSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 14 EWSG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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