§ 6 – Erstattungsanspruch der Lieferanten

EWSG · Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 EWSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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