§ 17a – Allgemeine Voraussetzungen

EZULV_1976 · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1.zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17a EZULV_1976 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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