Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
EZULV_1976 · 49 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Ausschluss einer Erschwerniszulage
- § 2aTeilzeitbeschäftigung
- § 3Allgemeine Voraussetzungen
- § 4Höhe und Berechnung der Zulage
- § 4aWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 5Ausschluss der Zulage
- § 7Allgemeine Voraussetzungen
- § 8Höhe der Zulage
- § 9Berechnung der Zulage
- § 10Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
- § 11Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
- § 12Allgemeine Voraussetzungen
- § 13Höhe der Zulage
- § 14Berechnung der Zulage
- § 15Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
- § 16Zulage für Klimaerprobung
- § 16aZulage für Unterdruckkammerdienst
- § 16bZulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
- § 16cZulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
- § 17Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
- § 17aAllgemeine Voraussetzungen
- § 17bHöhe der Zulage
- § 17cAusschluss der Zulage
- § 17dWeitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
- § 18Entstehen des Anspruchs
- § 19Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
- § 21Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
- § 21aZulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
- § 22Zulage für besondere Einsätze
- § 22aZulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
- § 23Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
- § 23aZulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
- § 23dZulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
- § 23eZulage für Minentaucher
- § 23fZulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
- § 23gZulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
- § 23hZulage für Fallschirmspringer
- § 23iZulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
- § 23jZulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23kZulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
- § 23lZulage für Bergführer
- § 23mZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23nZulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 23oZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
- § 23pZulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
- § 23qZulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
- § 23rZulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
- § 24Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.