§ 16a – Zulage für Unterdruckkammerdienst

EZULV_1976 · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1)Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2)Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3)Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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