§ 16 – Zulage für Klimaerprobung

EZULV_1976 · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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