(1)Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1.in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.
(2)Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Nummer Verwendung Betrag (in Euro pro Monat)
1 2
1 in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4 im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5 in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist 375
6 in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325
7 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8 als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind 250
9 in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11 bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12 bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13 bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker 188.
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung: 1.Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.
(3)Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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