§ 12 – Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

F_V · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

(1)Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
(2)Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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