§ 10 – Bestehen der Prüfung

FACHHWIRTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter

(1)Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(2)Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4)Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 FACHHWIRTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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