§ 36 – Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten

FAHRLG_2018 · Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1)Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2)Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 FAHRLG_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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