§ 39 – Erteilung der amtlichen Anerkennung

FAHRLG_2018 · Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1)Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2)Die amtliche Anerkennung muss enthalten: 1.den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
2.den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
2a.bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
3.die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
4.bestehende Auflagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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