§ 4 – Teilnahme an der Abschlussprüfung

FAHRSILEHRGZULV · Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1)Die Abschlussprüfung darf nur ablegen, wer zuvor an einem Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt teilgenommen hat.
(2)Sind Lehrgangsteilnehmer zum Zeitpunkt des Lehrgangs Inhaber eines gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, können sie an der Abschlussprüfung auch teilnehmen, wenn sie zuvor einen Auffrischungslehrgang besucht haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FAHRSILEHRGZULV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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