§ 7 – Nichtbestehen eines Prüfungsteils

FAHRSILEHRGZULV · Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FAHRSILEHRGZULV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 FAHRSILEHRGZULV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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