§ 11 – Verfahrensvollmacht

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.06.2025 – 1 BvR 545/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250623.1bvr054525
  • BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – XIII ZB 35/21ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB35.21.0
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2023 – XII ZB 504/22ECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB504.22.0
  • BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – XII ZB 124/22ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB124.22.0

    1. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22, FamRZ 2023, 461). 2. Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.

  • BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – XII ZB 442/22ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0

    1. Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095). 2. Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).

  • BGH, Beschl. v. 23.03.2021 – XIII ZB 66/20ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB66.20.0
  • BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 386/20ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB386.20.0

    1. Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15, FamRZ 2016, 1259). 2. Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18, NJW 2019, 2397).

  • BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – V ZB 9/13

    Eine in deutscher Sprache abgefasste Vollmacht des Betroffenen für seine Verfahrensbevollmächtigten ist vorbehaltlich einer erfolgreichen Anfechtung durch den Betroffenen auch dann wirksam, wenn sie nicht in die Muttersprache des Betroffenen übersetzt worden ist.

  • BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 317/13

    1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. 2. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.

  • BGH, Beschl. v. 13.02.2013 – XII ZB 647/12

    Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 FAMFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 11 FAMFG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.