§ 13 – Akteneinsicht
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 05.11.2025 – XII ZB 105/25ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0
Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21, FamRZ 2021, 1738).
- BGH, Beschl. v. 06.10.2025 – XIII ZB 2/24ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB2.24.0
- BGH, Beschl. v. 06.10.2025 – II ZB 19/24ECLI:DE:BGH:2025:061025BIIZB19.24.0
Zum Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung einer geschwärzten Kopie eines Gutachtens über die Beteiligtenfähigkeit US-amerikanischem Recht unterliegender Funds im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers.
- BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23ECLI:DE:BGH:2023:151123BIVZB6.23.0
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. 2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.04.2023 – 1 BvR 2357/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230419.1bvr235722
- BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – XIII ZB 59/20ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB59.20.0
1. Macht der Beteiligte geltend, durch die Verweigerung einer Überlassung der Akten in die Geschäftsräume und die Verweisung auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein, stehen § 13 Abs. 4 Satz 3, § 58 Abs. 2 FamFG in einer an Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung einer Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. 2. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung liegt vor, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und dem Beteiligten faktisch die Möglichkeit nimmt, von seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen. In einem Beschwerdeverfahren wird es jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen.
- BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – XII ZB 523/18ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB523.18.0
1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, FamRZ 2019, 618 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197). 2. In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.
- BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – V ZB 223/17ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZB223.17.0
Das Beschwerdegericht muss bei der Entscheidung über die Beschwerde in Freiheitsentziehungsverfahren regelmäßig die Ausländerakte beiziehen. Beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die Ausländerakte und kündigt er an, die Beschwerde anschließend zu begründen, darf das Beschwerdegericht die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsicht in die Ausländerakte gewährt hat. Es darf den Betroffenen wegen der Akteneinsicht nicht an die Ausländerbehörde verweisen.
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