§ 137 – Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.11.2023 – XII ZB 386/22ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIZB386.22.0
1. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18, FamRZ 2019, 1535). 2. Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.
- BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – XII ZB 152/22ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB152.22.0
Zur notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll.
- BGH, Beschl. v. 21.07.2021 – XII ZB 21/21ECLI:DE:BGH:2021:210721BXIIZB21.21.0
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 1991 - XII ZR 14/90, FamRZ 1991, 687).
- BGH, Beschl. v. 22.08.2018 – XII ZB 37/18ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB37.18.0
Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109).
- BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – XII ZB 3/16ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB3.16.0
Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
- BFH, Urt. v. 14.12.2016 – VI R 49/15ECLI:DE:BFH:2016:U.141216.VIR49.15.0
NV: Rechtsstreitigkeiten um den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sind keine mit den Scheidungsverfahren im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen und damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn den Steuerpflichtigen die Regelung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des (geschiedenen) Ehegatten wie in einer bestehenden Ehe zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen war. Ebenso sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind keine außergewöhnlichen Belastungen
- BFH, Urt. v. 15.06.2016 – VI R 34/14
1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 geltenden Fassung abziehbar . 2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen (hier: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Zugewinn) werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die Scheidungsfolgesachen noch § 623 Abs. 1 ZPO a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 FamFG. Unerheblich ist auch, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren .
- BFH, Urt. v. 28.04.2016 – VI R 15/15
1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen . 2. NV: Dies gilt auch für Aufwendungen für die vergleichsweise Beilegung von Streitigkeiten über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt sowie den Ehegattenunterhalt einschließlich des teilweisen Unterhaltsverzichts, den Zugewinn, den Hausrat und das in gemeinsamem Eigentum stehende Einfamilienhaus (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016 VI R 38/13) .
- BFH, Urt. v. 28.04.2016 – VI R 5/15
1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen . 2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft .
- BFH, Urt. v. 14.04.2016 – VI R 56/14
1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar . 2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
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