§ 227 – Sonstige Abänderungen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.04.2016 – XII ZB 226/13ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB226.13.0
1. Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688). 2. Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des betrieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfindungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten Anspruchsziels.
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