§ 231 – Unterhaltssachen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – XII ZB 361/19ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB361.19.0
1. Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 146/05, FamRZ 2008, 40). 2. Zu den Anforderungen an den Sachantrag im Rahmen der Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache.
- BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 282/18ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB282.18.0
In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2011, XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933).
- BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – XII ZB 534/17ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB534.17.0
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013, XII ZB 38/13, FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287). 2. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 13.09.2017 – 1 BvR 1998/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170913.1bvr199817
- BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – XII ZB 555/12
Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.
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