§ 24 – Anregung des Verfahrens
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 54/24ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0
- BFH, Beschl. v. 31.10.2023 – VIII B 110/22ECLI:DE:BFH:2023:B.311023.VIIIB110.22.0
NV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen.
- BVerwG, Beschl. v. 11.08.2021 – 6 AV 5/21ECLI:DE:BVerwG:2021:110821B6AV5.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.06.2021 – 6 AV 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B6AV4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.06.2021 – 6 AV 3/21ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B6AV3.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21ECLI:DE:BVerwG:2021:160621B6AV1.21.0
1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch ein unanfechtbarer, fehlerhafter Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 3. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB abzielenden Amtsverfahrens an ein Verwaltungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus.
- BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – XII ZB 372/13
1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris). 2. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.
- BGH, Beschl. v. 24.04.2012 – II ZB 8/10
Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.
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