§ 25 – Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2)Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3)Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.
(4)Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 05.12.2023 – XIII ZB 45/22ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB45.22.0

    Ein Haftantrag unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 14b Abs. 1 FamFG und muss von der beteiligten Behörde nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Er kann gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden.

  • BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – XII ZB 428/22ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB428.22.0

    1. Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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