§ 323 – Inhalt der Beschlussformel

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch 1.die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
2.den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
(2)Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 394/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB394.25.0

    Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23, FamRZ 2024, 888).

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – XII ZB 68/25ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0
  • BGH, Beschl. v. 12.02.2025 – XII ZB 433/24ECLI:DE:BGH:2025:120225BXIIZB433.24.0

    Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.

  • BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – XII ZB 4/24ECLI:DE:BGH:2024:120624BXIIZB4.24.0
  • BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 490/23ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB490.23.0

    1. Der Typus der Unterbringungseinrichtung muss nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre. 2. Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 57/20ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB57.20.0

    Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573).

  • BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – XII ZB 226/15

    1. Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat. 2. Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015, XII ZB 470/14, FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014, XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 und vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 07.07.2015 – 2 BvR 1180/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150707.2bvr118015
  • BGH, Beschl. v. 14.01.2015 – XII ZB 470/14

    Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, FamRZ 2014, 1358).

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14

    1. Zu den materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. 2. Der gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Überzeugungsversuch ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt. 3. Der Überzeugungsversuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat. 4. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

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