§ 325 – Bekanntgabe

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2)Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 535/25ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB535.25.0
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 271/24ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB271.24.0
  • BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – XII ZB 365/24ECLI:DE:BGH:2025:220125BXIIZB365.24.0
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 282/24ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0
  • BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – XII ZB 368/24ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB368.24.0

    1.    In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem betroffenen Kind im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24, juris). 2.    Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem betroffenen Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24, juris).

  • BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – XII ZB 253/24ECLI:DE:BGH:2024:091024BXIIZB253.24.0

    1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. 2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556). 3. Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.

  • BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – XII ZB 206/24ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB206.24.0
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2023 – XII ZB 498/22ECLI:DE:BGH:2023:220323BXIIZB498.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 417/22ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB417.22.0

    1. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462). 2. Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).

  • BGH, Beschl. v. 13.04.2022 – XII ZB 267/21ECLI:DE:BGH:2022:130422BXIIZB267.21.0

    1. Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20, FamRZ 2021, 144). 2. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).

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