§ 329 – Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – XII ZB 489/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB489.25.0
Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).
- BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – XII ZB 412/24ECLI:DE:BGH:2025:040625BXIIZB412.24.0
1. Aus § 329 Abs. 3 FamFG folgt nur dann eine Verpflichtung des Gerichts, einen externen Gutachter zu bestellen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung eine ärztliche Zwangsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen ermöglicht wird. Nur kurzzeitige Unterbrechungen einer Zwangsbehandlung beeinflussen den Fristlauf nicht. 2. Sind wiederholt ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt oder angeordnet worden, zwischen denen längere Phasen lagen, in welchen der Betroffene nicht zwangsbehandelt wurde, gebietet § 329 Abs. 3 FamFG nach seinem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich keine externe Begutachtung, auch wenn die einzelnen Zwangsbehandlungen zwar nicht für sich betrachtet, aber zusammen genommen eine Dauer von zwölf Wochen übersteigen.
- BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 1/25ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB1.25.0
- BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – XII ZB 517/24ECLI:DE:BGH:2025:150125BXIIZB517.24.0
- BVerfG, Urt. v. 26.11.2024 – 1 BvL 1/24ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20241126.1bvl000124
1. Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig. 2. Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. 3. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig. 4. Die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung sind legitim und grundrechtlich fundiert. 5. Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 282/24ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0
- BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – XII ZB 253/24ECLI:DE:BGH:2024:091024BXIIZB253.24.0
1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. 2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556). 3. Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.
- BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – XII ZB 207/24ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB207.24.0
- BGH, Beschl. v. 07.08.2024 – XII ZB 169/24ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB169.24.0
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23, FamRZ 2024, 299).
- BGH, Beschl. v. 22.05.2024 – XII ZB 122/24ECLI:DE:BGH:2024:220524BXIIZB122.24.0
Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
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