§ 40 – Wirksamwerden

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2)Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3)Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – XII ZB 262/24ECLI:DE:BGH:2025:101225BXIIZB262.24.0

    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – 3 StR 340/24ECLI:DE:BGH:2025:090125B3STR340.24.0

    1. Irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen sind entsprechend dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten. 2. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich setzt voraus, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen Beurteilung durch das Familiengericht die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft und bejaht hat. Diese Prüfung und ihr Ergebnis muss es in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

  • BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – XII ZB 381/19ECLI:DE:BGH:2019:140819BXIIZB381.19.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.11.2018 – 1 BvR 1481/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181118.1bvr148118
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2014 – XII ZB 232/13

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