§ 41 – Bekanntgabe des Beschlusses
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 473/25ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB473.25.0
- BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – XII ZB 66/24ECLI:DE:BGH:2024:041224BXIIZB66.24.0
1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung. 2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296). 3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.
- BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – XIII ZB 75/20ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB75.20.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.01.2023 – 1 BvR 758/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230104.1bvr075821
- BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – XII ZB 314/21ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB314.21.0
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20, FamRZ 2021, 1662).
- BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 358/20ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB358.20.0
Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19, FamRZ 2020, 770 und vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18, FamRZ 2019, 477).
- BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 386/20ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB386.20.0
1. Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15, FamRZ 2016, 1259). 2. Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18, NJW 2019, 2397).
- BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – XII ZB 474/19ECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB474.19.0
1. Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen. 2. Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14, FamRZ 2015, 1701). 3. In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16, FamRZ 2017, 1151).
- BGH, Beschl. v. 19.02.2020 – XII ZB 291/19ECLI:DE:BGH:2020:190220BXIIZB291.19.0
1. Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt. 2. Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2019 – 1 BvR 2208/19ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr220819
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