§ 424 – Aussetzung des Vollzugs
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – XIII ZB 58/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB58.25.0
- BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – StB 36/18ECLI:DE:BGH:2020:120220BSTB36.18.0
- BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – V ZB 122/15ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB122.15.0
1. Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. 2. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U1C11.15.0
1. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 für die Rechtslage nach § 64 Abs. 3 AuslG 1990). 2. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit dem Vollzug der Abschiebung. Die Bestandskraft der Anordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie erst nach Vollzug der Abschiebung eingetreten ist (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320, Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend).
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