§ 425 – Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – XIII ZB 17/22ECLI:DE:BGH:2025:130525BXIIIZB17.22.0
- BGH, Beschl. v. 16.01.2024 – XIII ZB 46/20ECLI:DE:BGH:2024:160124BXIIIZB46.20.0
- BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – XIII ZB 3/21ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB3.21.0
- BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – V ZB 39/19
Ist dem Haftrichter, der über einen Haftverlängerungsantrag zu entscheiden hat, bekannt, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Haftanordnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss er den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen. Kann dieser den schon anberaumten Anhörungstermin nicht wahrnehmen, ist ein neuer Termin zu bestimmen.
- BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – V ZB 144/17ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB144.17.0
Das für die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft zuständige Amtsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich für den Betroffenen im Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat. Anders liegt es, wenn dem Haftrichter bekannt ist, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde; dann muss er den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – V ZB 249/17ECLI:DE:BGH:2017:211217BVZB249.17.0
Im Hinblick auf die möglichen erheblichen Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung in den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG regelmäßig nur in Betracht, wenn es aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.
- BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – V ZB 167/16ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB167.16.0
- BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – V ZB 122/15ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB122.15.0
1. Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. 2. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.
- BGH, Beschl. v. 06.12.2012 – V ZB 224/11
Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Unterbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011, V ZB 169/11, Rn. 6, juris).
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