§ 428 – Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.
(2)Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.08.2025 – 2 BvR 329/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr032922
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2022 – XIII ZB 79/20ECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB79.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2021 – XIII ZB 10/21ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB10.21.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.04.2021 – 2 BvR 2470/17ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210416.2bvr247017
  • BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XIII ZB 115/19ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB115.19.0

    1. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird. 2a. Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG den Vollzug der Abschiebungshaft schon an dem Tag, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag als "einfach" unbegründet abzulehnen, einzustellen und die Freilassung des Betroffenen zu veranlassen. 2b. Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt einer solchen Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird.

  • BGH, Beschl. v. 09.03.2017 – V ZB 119/16ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB119.16.0

    Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

  • BGH, Beschl. v. 12.05.2011 – V ZB 135/10

    Wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG) .

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