§ 45 – Formelle Rechtskraft

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – XII ZB 66/24ECLI:DE:BGH:2024:041224BXIIZB66.24.0

    1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung. 2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296). 3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XIII ZB 66/21ECLI:DE:BGH:2023:101023BXIIIZB66.21.0
  • BGH, Beschl. v. 14.02.2023 – XIII ZB 58/21ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB58.21.0
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – XII ZB 433/19ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB433.19.0

    1. Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794). 2. Eine Bestimmung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, die es ihm gestattet, bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ermittlung des Barwerts einer Versorgungszusage den am Ehezeitende maßgeblichen handelsbilanziellen Rechnungszins als Abzinsungsfaktor nach billigem Ermessen durch den im Zeitpunkt des gerichtlichen Auskunftsersuchens geltenden handelsbilanziellen Rechnungszins ersetzen zu können, ist unabhängig davon, ob eine interne oder eine externe Teilung angestrebt wird, unwirksam. 3. Ein Ehegatte ist im Versorgungsausgleichsverfahren nur dann materiell beschwert, wenn die von ihm angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung für ihn verbunden ist; kann er dies nicht begründet geltend machen, ist sein Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet, ohne dass es auf die objektive Richtigkeit der Entscheidung oder darauf ankommt, ob die Entscheidung nachteilig in die subjektiven Rechte anderer Verfahrensbeteiligter - insbesondere des anderen Ehegatten oder des Versorgungsträgers - eingreift.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2017 – V ZB 25/17ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB25.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U1C11.14.0

    Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat.

  • BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – V ZB 292/10

    1. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts richtet, mit welchem die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags zurückgewiesen worden ist . 2. Die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung kann nicht durch ein Haftaufhebungsverfahren durchbrochen werden; hat sich die Haftanordnung erledigt, kann deshalb das Rechtsmittelgericht die Rechtsverletzung erst ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Gericht des ersten Rechtszugs feststellen .

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