§ 51 – Verfahren
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – XIII ZB 4/22ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB4.22.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2022 – 1 BvR 309/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220224.1bvr030922
- BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – XII ZB 558/19ECLI:DE:BGH:2020:080420BXIIZB558.19.0
1. Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - juris). 2. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150714.2bvr154914
- BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – V ZB 114/13
1. Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. 2. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG.
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