§ 51 – Verfahren

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2)Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3)Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4)Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – XIII ZB 4/22ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB4.22.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2022 – 1 BvR 309/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220224.1bvr030922
  • BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – XII ZB 558/19ECLI:DE:BGH:2020:080420BXIIZB558.19.0

    1. Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - juris). 2. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150714.2bvr154914
  • BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – V ZB 114/13

    1. Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. 2. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG.

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