§ 54 – Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 21.08.2025 – 1 BvQ 44/25ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250821.1bvq004425
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.02.2022 – 1 BvR 309/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220224.1bvr030922
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.10.2020 – 1 BvR 2262/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.1bvr226220
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 01.07.2020 – 1 BvR 1489/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200701.1bvr148920
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190318.1bvq009019
- BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 573/17ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB573.17.0
Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.
- BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 635/14
1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert. 2. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt. 3. Daher sind die deutschen Gerichte für die Vollstreckung eines Umgangstitels auch dann international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und vorgehende Bestimmungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG fehlen.
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