§ 70 – Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2)Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3)Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in 1.Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.
(4)Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 558/25ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB558.25.0
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – XII ZB 279/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB279.25.0

    Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255).

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0

    1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2.   Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – XIII ZB 58/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB58.25.0
  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 334/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB334.25.0

    Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 87/18, FamRZ 2018, 1947; vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056 und vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694).

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 ZB 2/24ECLI:DE:BGH:2025:030925B3ZB2.24.0
  • BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – XII ZB 285/25ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB285.25.0

    1.    Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffen, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427/17, FamRZ 2018, 1935). 2.    Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.

  • BGH, Beschl. v. 29.07.2025 – XIII ZB 56/22ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB56.22.0
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – XII ZB 68/25ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 3 ZB 3/24ECLI:DE:BGH:2025:100725B3ZB3.24.0

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