§ 67 – Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – XIII ZB 35/21ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIIIZB35.21.0
- BGH, Beschl. v. 09.05.2019 – V ZB 12/18ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZB12.18.0
In dem Verfahren der Abschiebungshaft darf das Gericht dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, seine Beschwerde gegen die Haftanordnung zurückzunehmen. Will der nicht anwaltlich vertretene Betroffene die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft zurücknehmen, muss das Gericht ihn nicht nur darüber belehren, dass er weiter inhaftiert bleibt, sondern auch darüber, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nicht mehr erreichen kann und ein gegebenenfalls bereits gestellter Feststellungsantrag gegenstandslos wird. Die Belehrung muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentiert werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319).
- BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 243/18ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB243.18.0
Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.
- BGH, Beschl. v. 04.12.2014 – V ZB 87/14
Die in dem Verfahren der Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation der Belehrung eines anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts kann nur bis zum Abschluss der Instanz erfolgen; eine auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist nicht ausreichend (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2011, V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.).
- BGH, Beschl. v. 01.12.2011 – V ZB 73/11
In dem Verfahren der Abschiebungshaft darf das Gericht dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, auf Rechtsmittel gegen die Haftanordnung zu verzichten. Will ein anwaltlich nicht vertretener Betroffener von sich aus einen Rechtsmittelverzicht abgeben, muss es eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren.
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