§ 66 – Anschlussbeschwerde
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – XIII ZB 11/21ECLI:DE:BGH:2023:250423BXIIIZB11.21.0
Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.
- BGH, Beschl. v. 14.02.2023 – XIII ZB 58/21ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB58.21.0
- BGH, Beschl. v. 08.08.2018 – XII ZB 25/18ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB25.18.0
1. Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis. 2. Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.
- BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – XII ZB 629/13ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB629.13.0
1. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). 2. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft. 3. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.
- BGH, Beschl. v. 12.02.2014 – XII ZB 706/12
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 66 FAMFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 66 FAMFG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.