§ 65 – Beschwerdebegründung
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – XII ZB 51/25ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB51.25.0
- BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – XIII ZB 3/21ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB3.21.0
- BGH, Beschl. v. 11.05.2022 – XII ZB 423/21ECLI:DE:BGH:2022:110522BXIIZB423.21.0
1. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG, im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, FamRZ 2021, 1908). 2. Dies gilt auch im Exequaturverfahren, wenn das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet.
- BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZB 25/21ECLI:DE:BGH:2021:091221BVZB25.21.0
1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen. 2. Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks sind grundsätzlich ungeeignet, die evidente Unwirksamkeit eines über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Notar zu belegen; er muss sie daher im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG nicht prüfen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdegericht, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nur zu entscheiden hat, ob der Notar pflichtwidrig handelt.
- BGH, Beschl. v. 23.03.2021 – XIII ZB 24/20ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIIIZB24.20.0
- BGH, Beschl. v. 24.06.2020 – XIII ZB 44/19ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB44.19.0
Auch in Freiheitsentziehungssachen kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Haftgericht für die Haftanordnung nicht zuständig gewesen sei. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren jedoch dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat.
- BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16ECLI:DE:BGH:2016:121016BXIIZB372.16.0
1. Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden. 2. Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 19. Dezember 2014, V ZR 32/13, FamRZ 2015, 653). 3. Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 325/16).
- BGH, Beschl. v. 27.07.2016 – XII ZB 203/15ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB203.15.0
Zu den Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift.
- BGH, Beschl. v. 15.07.2015 – XII ZB 525/14
Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben ist.
- BGH, Beschl. v. 18.05.2011 – XII ZB 671/10
1. Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632) . 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011, XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367) .
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