§ 96 – Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.04.2018 – V ZB 226/17ECLI:DE:BGH:2018:200418BVZB226.17.0
- BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – XII ZB 62/17ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB62.17.0
Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
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