§ 10 – Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle

FDZGESV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

(1)Die Krankenkassen übermitteln die nach § 9 pseudonymisierten und verschlüsselten Daten gemeinsam mit einer Arbeitsnummer an das Forschungsdatenzentrum. Sie übermitteln die Arbeitsnummer mit einem Lieferpseudonym an die Vertrauensstelle.
(2)Für das Verfahren zur Generierung der Arbeitsnummer nach Absatz 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Für das Lieferpseudonym nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(3)Die Datenübermittlung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Telematikinfrastruktur. Die Gesellschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle die Frequenz und den Zeitplan für die Datenübermittlung nach Absatz 1 fest. Dabei soll zumindest eine Datenübermittlung in der Woche erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 FDZGESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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