§ 7 – Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte

FDZGESV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

(1)Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit 1.Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,
2.die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,
3.Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und
4.kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.
(2)Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FDZGESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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